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SWK 34, 1. Dezember 2003, Seite 826

Abgeschlossener Zeitraum durch Parifizierung

Die Intabulation von Wohnungseigentum bewirkt eine Änderung der Unternehmeridentität

Eine Mitunternehmerschaft errichtete ein Wohngebäude und beabsichtigte, dieses bis zur Intabulierung von Wohnungseigentum gemeinsam zu vermieten. Zeitgleich mit dem Eigentumsvertrag wurden durch die Hausgemeinschaft auch ein Mietervermittlungsvertrag und ein Mietgarantievertrag mit einem der Miteigentümer abgeschlossen. In diesen verpflichtete sich der Vertragspartner gegenüber der Hausgemeinschaft einerseits, Mieter zu einem bestimmten Mindestmietsatz zu requirieren, andererseits übernahm er auch eine Mietausfallsgarantie, sofern eine Wohnung länger als drei Monate unvermietet sein sollte. Sämtliche von ihm abgeschlossenen Wohnungsmietverträge durften nur bis zum Zeitpunkt der Intabulierung abgeschlossen werden.

Ab der Intabulierung des Wohnungseigentums flossen die erzielten Mieteinkünfte nicht mehr in einen gemeinsamen Mietenpool, sondern war jeder (nunmehrige) Wohnungseigentümer für seine eigene Wohnung verantwortlich. Es blieb seinem Geschick überlassen, ob und zu welchem Mietzins er seine Wohnung vermietete. Es traf ihn somit nicht mehr wie einen schlichten Miteigentümer nur ein (durch Abschlus...

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