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ASoK 3, März 2022, Seite 117

Freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs 6 EStG

Gemäß § 67 Abs 6 EStG erfährt die freiwillige Abfertigung eine begünstigte Besteuerung jedenfalls im Ausmaß eines Viertels der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate. Strittig war im gegenständlichen Fall für Zwecke der begünstigten Besteuerung der freiwilligen Abfertigung die Berechnung des „Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate“.

Der VwGH betonte, nach dem Gesetz bemesse sie dieses „Viertel“ ausschließlich nach den tatsächlich vom Arbeitgeber bezahlten laufenden Bezügen der letzten 12 Monate. Eine Verlängerung oder Verschiebung dieses Zeitraums (etwa infolge eines Krankenstands) sehe § 67 Abs 6 EStG nicht vor. Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung würden im Ausmaß von sechs Siebentel wie ein normaler Lohn nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Sie seien daher zwecke Berechnung des „Viertels“ zu berücksichtigen. Soweit diese Krankengeldbezüge (sechs Siebentel) also lohnsteuerpflichtige Bezüge aus dem konkreten Beschäftigungsverhältnis in den letzten 12 Monaten ersetzt hätten, seien sie in die Bemessungsgrundlage des begünstigten „Viertels“ der freiwilligen Abfertigung als Bezüge der letzten 12 Monate einzubeziehen ().

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