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Verschuldensfrage bei der Wiederaufnahme des Verfahrens
Sachverhalt
Die Bw. beteiligte sich mit rund 1.500 € als Kommanditistin an einer KEG bei einem vereinbarten Gewinnanteil von 10 %. Da die Gesellschaft keine Steuererklärungen legte, wurde der Gewinn auf Basis der vorgelegten Rechnungskopien geschätzt. In der Folge beantragte der Masseverwalter der zwischenzeitig in Konkurs befindlichen KEG eine Verlängerung der Frist zur Einbringung der Berufung, die er schlussendlich ungenützt verstreichen ließ. Noch während des Laufs der Berufungsfrist setzte sich die Bw. mit dem Finanzamt in Verbindung und teilte mit, dass die Firma nie tätig gewesen sei.
Zwei Monate nach Ablauf der Berufungsfrist stellte die Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie habe als Kommanditistin weder Betriebsunterlagen noch den Gewinnfeststellungsbescheid (§ 188 BAO) erhalten. Außerdem sei der Gewinn dem Komplementär zur Gänze zuzurechnen. Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes dem Masseverwalter zur Unterfertigung übermittelt. Eine solche erfolgte jedoch nicht.
In der Berufung gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags wiederholte die Bw. oben dargestellte Argumente. Vor Erledigung des Rechtsmittels wurde der Konkurs der KEG mangels Masse abgewiesen.