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SWK 27, 20. September 2003, Seite S 678

Eigenverbrauch bei Aufgabe eines Unternehmens

Eine Betriebsaufgabe stellt eine in sich geschlossene Handlung dar, weshalb die einzelnen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in einem zeitlichen Konnex stehen müssen. Dieser ist dann nicht mehr gegeben, wenn eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr vergangen ist.

Ist im Zeitpunkt, in dem nach objektiver Beurteilung die Liquidation als abgeschlossen anzusehen ist, noch Unternehmensvermögen vorhanden, das einer nichtunternehmerischen Nutzung zugänglich ist, ist von einem Eigenverbrauch auszugehen, unabhängig davon, ob eine Überführung in die Privatsphäre stattgefunden hat. Eine solche Nutzungsmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das verbliebene Umsatzvermögen einerseits in ein Kunsthaus (welches zwei Jahre später in Konkurs ging), andererseits in ein Lager verbracht wurde. Die Existenz von unverkäuflichem Unternehmensvermögen, das einer privaten Nutzung nicht zugänglich ist, führt auch bei Betriebsaufgabe nicht zu Eigenverbrauch. (Entscheidung des UFS Wien vom , RV/1643-W/02)

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