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SWK 27, 20. September 2003, Seite 673

Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband

Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung

Monika Biach

In vielen kleineren Unternehmen wird für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit ein im Wohnungsverband gelegenes Zimmer als Arbeitszimmer verwendet.

I. Einkommensteuer

Laut § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

„Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."

Die Abzugsfähigkeit ist allerdings auch nur dann gegeben, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird ().

1. Arbeitszimmer

Nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer" fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund ihrer funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw....

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