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SWK 27, 20. September 2003, Seite 672

Gemeinnützige Bauvereinigungen und Besteuerung von Kapitalerträgen

(BMF) - Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen i. S. d. § 5 Z 10 KStG 1988 handelt es sich auf Grund der Vorschrift des § 1 Abs. 1 WGG ausschließlich um Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, deren Einkünfte stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 23 Z 1 EStG 1988 anzusehen sind. Die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 ist ihnen daher verwehrt. Auf diesen Umstand gründet sich auch die für juristische Personen in § 94 Z 5 EStG 1988 vorgesehene Befreiungserklärung gegenüber dem Abzugsverpflichteten.

Ohne diese Befreiungserklärung besteht für von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaften eine spezielle Steuerpflicht i. S. d. § 1 Abs. 3 Z 3 i. V. m. § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988, wenn und soweit eine Abzugsteuer einzubehalten war.

Ist eine Befreiungserklärung ordnungsgemäß erfolgt, ist aber auf Grund der Subsidiarität der Einkunftsart Kapitalvermögen nur mehr eine steuerliche Erfassung der Kapitalerträge im Rahmen der gewerblichen Einkünfte möglich, wobei sie steuerlich das Schicksal des Betriebes teilen, dem das ertragserzeugende Vermögen zuzurechnen ist. Ist dieser steuerbefreit, gilt die Befreiung auch für die Kapitalerträge, sodass es auch zu keiner Steuervorschreibung im Veranlagungswege kommen kann. E...

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