Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 27, 20. September 2003, Seite 173

Sammelgesetze - "das Kind beim Namen nennen"

Die wahren - letztlich gar nicht zielführenden - Hintergründe für Sammelgesetze

Wolf-Dieter Arnold

I. Halb leere Bundesgesetzblätter

Am hat der VfGH u. a. - das Höchstgericht möge die saloppe Formulierung verzeihen - „in einem Aufwaschen" mit drei Erkenntnissen

• zwei Bestimmungen im ZTKG i. d. F. BGBl. I Nr. 56/2000 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen,

• dass vergleichbare Bestimmungen auch in der Stammfassung des ZTKG BGBl. Nr. 157/1994 und

• auch im Vorgängergesetz, im IKG BGBl. Nr. 71/1969 (i. d. F. BGBl. Nr. 735/1990), verfassungswidrig waren.

Die jeweiligen Kundmachungen durch den Bundeskanzler erfolgten in drei getrennten Bundesgesetzblättern (des I. Teiles), nämlich - in dieser Reihenfolge - BGBl. I Nr. 50, 52 und 51/2003. Der größte Teil der jeweiligen Seiten (921, 925 und 923) ist leer, da unter dem Kopf des jeweiligen Bundesgesetzblattes der Kundmachungstext einschließlich Überschrift und Unterschrift des Bundeskanzlers nur zehn bzw. acht Zeilen ausmacht und sich der normative Teil auf fünf bzw. drei Zeilen beschränkt. Auf den jeweiligen Rückseiten (922, 926 und 924) werden dreimal gleich lautend die Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Jahr 2003 für das Bundesgesetzblatt der Republik Österreich abgedruckt (mit Hinweis auf aliquote Nachverrechnung bei Umfangü...

Daten werden geladen...