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SWK 7, 1. März 2003, Seite 272

"Verböserungsverbot" nach § 117 BAO bei "Zwischenschaltung" eines EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens

(BMF) - Das „Verböserungsverbot" des § 117 BAO betrifft Änderungen einer Rechtsauslegung (durch ein Erkenntnis des VwGH oder des VfGH oder durch einen Erlass des BMF) unabhängig davon, ob nur nationale Abgabenvorschriften oder auch Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union betroffen sind. § 117 BAO ist beispielsweise auch anwendbar, wenn der VwGH seine Judikatur erst nach einer Vorabentscheidung des EuGH ändert.

§ 117 BAO ist mit in Kraft getreten. Diese Bestimmung ist eine Verfahrensvorschrift. Sie ist daher auch dann anzuwenden, wenn die für das Verböserungsverbot maßgebenden Umstände (z. B. Nichteinreichung einer Abgabenerklärung unter Zugrundelegung einer in einem Erkenntnis des VwGH zugrunde gelegten Rechtsauslegung) vor ihrem In-Kraft-Treten verwirklicht wurden (vgl. z. B. Ritz, RdW 2002, 762). (

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