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Schadenersatzzahlung als Betriebsausgabe
SachverhaltDer einen rechtsfreundlichen Beruf ausübende Bw. leistete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Schadenersatz an den Käufer einer und Vorkaufsberechtigten einer anderen im Haus der Ehegattin befindlichen Wohnung. In weiterer Folge wurde einerseits die vertraglich zugesicherte Intabulierung des Vorkaufsrechtes verabsäumt, andererseits die in Aussicht gestellte Wohnung von der Hauseigentümerin an einen Dritten veräußert. In den infolge einer Betriebsprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheiden wurde die Schadenersatzzahlung als nicht betrieblich veranlasst und zudem als verjährt aus den Betriebsausgaben ausgeschieden.
Das Vorbringen des Bw., er sei als Vertragsersteller für seine als Verkäuferin fungierende Gattin und den Käufer einer (zukünftigen) Eigentumswohnung verpflichtet gewesen, das hinsichtlich der benachbarten Wohnung vertraglich (und sohin obligatorisch) zugesagte Vorkaufsrecht nach Begründung des Wohnungseigentums intabulieren zu lassen, wurde als nicht ausreichend für die berufliche Veranlassung angesehen.
Rechtliche Würdigung
Einerseits gelang es dem Bw. nicht, den Nachweis zu erbringen, dass die dieser Vertragsausfertigung zugrunde liegende Vereinbarung mit s...