Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Behandlung von Subventionen
Die Einkunftsermittlungsvorschriften des EStG beruhen auf einer von Nennbeträgen ausgehenden Geldwertrechnung
Der Bw. hatte Instandsetzungsarbeiten (§ 18 MRG) für ein Mietobjekt in Wien mit Krediten finanziert. Das für die Sanierung aufgenommene Darlehen wurde von der Magistratsabteilung 50 lt. vorläufiger Zusicherung mit einem Annuitätenzuschuss von 4,28 % gefördert.
Gemäß § 28 Abs. 6 EStG 1988 sind Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten um die Förderung zu kürzen, wobei zu beachten ist, dass die Einkunftsermittlungsvorschriften des EStG auf einer von den Nennbeträgen ausgehenden Geldwertrechnung beruhen. Somit war der laufende Zuschuss zu dem Kredit (die Zuschüsse werden halbjährlich überwiesen), der nach § 28 Abs. 6 EStG nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählt, auf einen Gesamtbetrag hochzurechnen (Darlehensumme mal Prozentsatz des Annuitätenzuschusses).
Die Instandsetzungskosten waren zuerst mit der noch vorhandenen Mietzinsreserve zu verrechnen und anschließend war der verbleibende Restbetrag um die zugesagten öffentlichen Mittel zu kürzen. Die Absetzung nach § 28 Abs. 3 EStG 1988 ist von den auf diese Weise gekürzten Herstellungskosten zu berechnen. Für den Fall, dass in den förderbare...