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AGB-Kontrolle von Erstreckungsklausel in Pfandbestellungsvertrag
https://doi.org/10.47782/oeba202302014701
Wird dem Pfandbesteller eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt, ist die Erstreckung der Pfandhaftung über den Anlasskredit hinaus weder überraschend noch grob nachteilig für den Pfandbesteller.
Aus der Begründung:
[1] 1.1. Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit“ einer Klausel iSd § 864a ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grds keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (RS0122393). Das gilt auch für „Erstreckungsklauseln“ in Bürgschafts- oder Pfandbestellungsverträgen (6 Ob 259/06s), die von der Rsp durchaus auch als nicht nach § 864a ABGBa ungültig angesehen wurden (6 Ob 95/16p [ErwGr 2.2.1.]; 3 Ob 96/11f).
[2] 1.2. In der von der Bekl unterfertigten Pfandbestellungsurkunde über die Einräumung einer Höchstbetragshypothek ist unter Pkt 2 „Besicherte Forderung“ gleich zu Beginn angeführt, dass die Verpfändung der Liegenschaften der Bekl zur Sicherstellung aller Forderungen der Kl gegen den Kunden [den Hauptschuldner] aus bereits eingeräumten und in Zukunft gew...