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Causa „Commerzialbank“: Keine Amtshaftung für fehlerhafte Bankenaufsicht und mangelnde Strafverfolgung
https://doi.org/10.47782/oeba202302013901
§§ 1293, 1311 ABGB; § 1 AHG; § 3 FMABG; § 10 GenRevG; § 1, 2, 84 StPO aF; § 78 StPO nF; § 35c StAG.
Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden wegen fehlerhafter Bankaufsicht, weil solche Schäden gemäß § 3 Abs 1 S 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestehen nicht.
Dem Revisionsverband kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GenRevG 1997 keine hoheitlichen Befugnisse zu. Eine Amtshaftung kann daher aus einem Fehler bei der Auswahl des Revisors nicht abgeleitet werden.
Die Bestimmungen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die FMA untersagte der C AG („Bank“) mit Mandatsbescheid vom gem § 70 Abs 2 Z 4 BWG mit sofortiger Wirkung die weitere Vornahme von Bankgeschäften. IdF wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bilanzfälschung und der...