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ÖBA 2, Februar 2023, Seite 134

Zum Einbruchsdiebstahl (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB) mittels Bankomatkarte

Margarethe Flora

https://doi.org/10.47782/oeba202302013401

§§ 127, 129 StGB.

Wird eine gestohlene Bankomatkarte zum Öffnen einer Sperreinrichtung verwendet, um – wie hier – Zigaretten aus einem Automaten zu stehlen, erfüllt dies den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls unter Verwendung eines „widerrechtlich erlangten Schlüssels“ (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB).

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G ua der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

I/ am

A/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 F 1 StGB) mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern

1/ anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, uzw

c/ B ein Kartenetui samt Inhalt aus dem unversperrten PKW;

e/ dem Gewahrsamsträger einer (im Urteil nicht festgestellten) Trafik durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zigaretten im Wert von € 92,40, indem er diese mit der im Zuge der zuvor weggenommenen (I/A/1/c und I/A/2) Bankomatkarte an einem Zigarettenautomaten bezahlte;

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwer...

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