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Zum Einbruchsdiebstahl (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB) mittels Bankomatkarte
https://doi.org/10.47782/oeba202302013401
Wird eine gestohlene Bankomatkarte zum Öffnen einer Sperreinrichtung verwendet, um – wie hier – Zigaretten aus einem Automaten zu stehlen, erfüllt dies den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls unter Verwendung eines „widerrechtlich erlangten Schlüssels“ (§ 129 Abs 1 Z 3 StGB).
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde G ua der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I/ am
A/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 F 1 StGB) mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern
1/ anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, uzw
c/ B ein Kartenetui samt Inhalt aus dem unversperrten PKW;
e/ dem Gewahrsamsträger einer (im Urteil nicht festgestellten) Trafik durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Zigaretten im Wert von € 92,40, indem er diese mit der im Zuge der zuvor weggenommenen (I/A/1/c und I/A/2) Bankomatkarte an einem Zigarettenautomaten bezahlte;
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwer...