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Klage auf Ausstellung einer Umsatzsteuerrechnung
Durchsetzung des Anspruches auf Rechnungsgestaltung
Auch mit den per Jänner 2003 durch das Budgetbegleitgesetz 2002eingeführten neuen Rechnungsmerkmalen entsprechen in der Praxis nicht alle Rechnungen den Anforderungen an eine Umsatzsteuerrechnung i. S. d. § 11 UStG. Eine solche ist aber materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Neben der Möglichkeit, eine entsprechende Umsatzsteuerrechnung einzuklagen, könnten Unternehmer auch überlegen, Schadenersatzforderungen gegenüber dem leistenden Unternehmer geltend zu machen.
I. Umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnungsstellung
Gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. a der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie sind Unternehmer, die steuerbare Umsätze tätigen oder Vorauszahlungen erhalten, verpflichtet, an den Leistungsempfänger eine Rechnung i. S. d. Art. 22 Abs. 3 lit. b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie auszustellen. Art. 22 Abs. 9 beinhaltet gewisse Erleichterungsmöglichkeiten. Österreich sieht zur Zeit eine Verpflichtung zur Rechnungsstellung für steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen bzw. erhaltene Anzahlungen nur auf Verlangen des Leistungsempfängers - wenn dieser Unternehmer oder juristische Person ist - vor. Laut dem Entwurf zum 2. Abgabenänderungsgesetz 2003 sollen Unternehmer für ab dem ausgeführte Umsätze verpflichtet sein, sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen bzw. erhaltene Anzahlungen - wenn diese an einen Unternehmer oder eine juristische Person erbracht werden - eine Rechnung auszustellen. Gutschriften sind in Österreich Rechnungen unter gewissen Bedingungen gleichgestellt