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III. Teuerungsausgleich und Sicherstellung der Finanzierung der Saison‑Start‑Hilfe
Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden (485/BNR 27. GP), soll unter anderem für Personen, die in den Monaten Jänner und Februar 2022 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld, Notstandhilfe, Pensionsvorschuss oder Umschulungsgeld bezogen haben, ein Teuerungausgleich in Form einer weiteren Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro vorgesehen werden S. 116 (§ 66 Abs 4 AlVG). Diese weitere Einmalzahlung soll der Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise dienen.
§ 66 Abs 4 AlVG soll mit in Kraft treten.
Des Weiteren soll die Finanzierung der in § 13 Abs 1b und 1c AMPFG mit der Novelle BGBl I 2021/215 geschaffenen Saison-Start-Hilfe sichergestellt werden (§ 13 Abs 1b AMPFG). Die Änderung soll rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft treten.