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SWK 12, 20. April 2002, Seite T 71

Artikel IIIÄnderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz, BGBl Nr. 819/1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetz, BGBl I Nr. 144/2001 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen."

EB: Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ändert nichts an der bisherigen Verwaltungspraxis und hat insofern lediglich klarstellenden Charakter.

2. § 12 lautet:

„§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 13 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

EB: Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden wird um die Prüfung der Kommunalsteuer erweitert.

3. Die Überschrift vor dem § 13 lautet:

„Zuständigkeiten der Finanzämter und Kommunalsteuerprüfung"

EB: Auch die Prüfung der Kommunalsteuer soll im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben erfolgen. Die Kommunalsteuer hat - von einigen Ausnahmen abgesehen - die selbe Bemessungsgrundlage wie der Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG). Die Kommunalsteuer wird derzeit von eigenen oder beauftragten Prüforganen der Städte und Gemeinden geprüft, während der DB ...

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