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SWK 20, 15. Juli 2002, Seite 48

Pensionsabfindung

Eine Pensionsabfindung liegt nur dann vor, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall, geleistet wird. - (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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