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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• Selbst dann, wenn ein Steuerpflichtiger für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer höhere Bezüge erhalten hat als in seiner jetzigen Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer, ändert dies nichts an der DB-Pflicht seiner Geschäftsführerbezüge. - (§ 41 FLAG), (Abweisung)
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