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Finanzstrafverfahren: Beweise
• Die Behörde darf auf vom Beweisthema erfasste Beweise nur dann verzichten, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil nach Art des Beweismittels dieses zur Beurteilung der erkennbaren und von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermag. - (§ 34 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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