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Verjährung: Unterbrechung
• Als die Verjährung unterbrechende Amtshandlungen kommen grundsätzlich abgabenbehördliche Prüfungen im Betracht. In diesem Zusammenhang sind Amtshandlungen nur dann unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht; die Eintragung auf einer Familienbeihilfenkarte kann nicht als nach außen wirksame Amtshandlung gewertet werden. - (§ 208 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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