zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 20, 15. Juli 2002, Seite S 561

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zur Geltung des Art. III UmgrStG

UmS 117/ An der real überschuldeten GmbH-A a) ist A als Alleingesellschafter, b) sind A und seine

20/21/02: Gattin B je zur Hälfte beteiligt. Kann A in beiden Fällen seinen positiv gebarenden Einzelbetrieb in diese real überschuldete GmbH-A einbringen?

Antwort: Die Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 UmgrStG beziehen sich nur auf das einzubringende Vermögen. Da der einzubringende Betrieb einen positiven Verkehrswert aufweist, steht einer Einbringung nach Art. III UmgrStG nichts im Wege.

Im Falle a) ist die Tatsache, dass die übernehmende GmbH-A real überschuldet ist, kein Hindernis für die Geltung des Art. III UmgrStG. Es liegt mit der Einbringung allenfalls eine Sanierungseinlage vor. Sollte A die Anteile der GmbH-A erst kurz vor der Einbringung erworben haben, ist nach Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 der Verdacht eines Mantelkaufes i. S. d. § 21 Z 3 UmgrStG nicht auszuschließen.

Im Falle b) müsste nach den Regeln über die Ermittlung eines sachgerechten Umtauschverhältnisses A nach der Einbringung zum Alleingesellschafter der GmbH-A werden, was in Anwendung des § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG im Wege der Anteilsabtretung der Gattin B an A steuerneutral geschehen könnte. Belässt A seiner Gattin bei dieser Gelegenheit einen Restanteil...

Daten werden geladen...