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Einbringung von Minderheitsanteilen
1. Das BMF bestätigt die Auffassung, dass im Falle der Einbringung von Minderheitsanteilen, die nach § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG in Summe zur Stimmrechtsmehrheit der übernehmenden Körperschaft führen, Art. III UmgrStG auch auf miteingebrachte stimmrechtslose Anteile oder Substanzgenussrechte i. S. d. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bezogen werden kann.
2. Die Frage der Behördenzuständigkeit für Einbringungen i. S. d. Art. III UmgrStG richtet sich nach § 13 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich des Firmenbuches danach, ob eine Protokollierung auf Grund einer Sachgründung oder einer begehrten Kapitalerhöhung erfolgen muss. Ist nach den handels-, genossenschafts- und firmenbuchrechtlichen Vorschriften eine Protokollierung der Ausgabe von neuen Genossenschaftsanteilen nicht vorgesehen, ist die Einbringung dem Finanzamt der übernehmenden Körperschaft innerhalb der Neunmonatsfrist zu melden. (