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SWK 20, 15. Juli 2002, Seite 555

Voluptuartätigkeit bei einem Textilhandelsunternehmen

SachverhaltDie 1999 (im 97. Lebensjahr) verstorbene Bw. gab im streitgegenständlichen Jahr 1995 neben Pensionsbezügen und negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, einen Verlust aus ihrem Textilhandelsunternehmen in der Höhe von rund 400.000,- S erwirtschaftet zu haben. Im Zuge der Veranlagung wurde die Bw. ersucht, angesichts des in den Jahren 1988 - 1995 erwirtschafteten Verlusts von rund 2.700.000,- S, die im Hinblick auf einen Gesamtüberschuss geplanten Maßnahmen bekannt zu geben. Mangels einer Reaktion der Bw. wurde der Verlust wegen Ermangelung der Einkunftsquelleneigenschaft des Unternehmens nicht anerkannt. In der Berufung wurde ausgeführt, dass die Bw. dem in der Textilbranche vorherrschenden Trend der Umsatzeinbußen insoweit entgegengewirkt habe, als proportional mit den Rückgängen der Personalaufwand reduziert worden sei.

Rechtliche Würdigung

Nach § 1 Abs. 1 LVO II stellt die Betätigung der Bw. grundsätzlich eine solche mit Annahme einer Einkunftsquelle dar. Ungeachtet obgenannter Qualifikation hat die Abgabenbehörde entsprechend der Norm des § 2 Abs. 1 LVO bei Anfallen von Verlusten im Rahmen einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO anhand objektiver Kri...

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