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SWK 20, 15. Juli 2002, Seite 12

Übertragung von Mietrechten

Übertragung von Mietrechten (§ 10 Abs. 2 Z 4 UStG)

Die Hauptmieterin einer Dachgeschosswohnung übertrug ihre Mietrechte 1991 um fast 400.000,- € an den Bfr., der 1996 diese Mietrechte wieder um fast 418.000,- € weiter-übertrug. Die Veräußerung der Mietrechte wurde stets als steuerpflichtige Lieferung eines Rechtes angesehen. Der VwGH betont, dass die Übertagung der Mietrechte dem Steuersatz von 10 % unterliegt ().

Anmerkung: Wird ein Mietrecht hingegen vom privaten Mieter an den Hauseigentümer rückübertragen, erhält der Mieter also eine Abstandszahlung, dann unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer, weil der Mieter dem Hauseigentümer gegenüber keine Leistung im Rahmen eines Unternehmens erbringt.

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