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Wechsel zur Istbesteuerung
• Gemäß § 17 Abs. 4 UStG 1972 hat der Unternehmer im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Daraus folgt, dass Entgelte für nach dem Wechsel zur Istbesteuerung ausgeführte Umsätze, die bereits vor dem Wechsel vom Unternehmer vereinnahmt wurden, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern sind. - (§ 17 Abs. 4 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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