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Verfahren: Schätzung
• Bestehen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit von Aufzeichnungen, ist die Behörde nach § 138 Abs. 2 BAO durchaus berechtigt, die Aufklärung der Zweifel allenfalls durch Vorlage weiterer Geschäftspapiere, von deren Existenz sie Kenntnis hat, zu verlangen, auch wenn der Abgabepflichtige diese nur freiwillig und nicht in Erfüllung einer abgabenrechtlichen oder sich aus § 131 BAO ergebenden Verpflichtung führt. Verweigert der Abgabepflichtige die Einsichtnahme in diese Unterlagen, so ist die Behörde gemäß § 184 Abs. 2 BAO zur Schätzung berechtigt. - (§ 184 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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