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Zur Haftung der Bank wegen Mitwirkung an Konkursverschleppung
Ob eine Partei sittenwidrig gehandelt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat.
Aus der Begründung:
Die Vorinstanzen verurteilten die beklagte Bank zum Ersatz des Vertrauensschadens,S. 467 den diese der Klägerin dadurch verursacht habe, dass sie als Hausbank maßgeblich Einfluss auf die Handlungen eines später insolvent gewordenen Kreditnehmers genommen habe. Sie habe dadurch die Klägerin vorsätzlich geschädigt.
Das Berufungsgericht ging von einem (reduzierten) Schadensbetrag von € 93.081,46 aus. Die Revision sei zulässig, weil zur Haftung der kreditierenden Bank gegenüber einem unbezahlt gebliebenen Lieferanten des insolventen Kreditnehmers wegen sittenwidrigen Verhaltens lediglich die E 6 Ob 49/14w vorliege, der eine abweichende Rechtsansicht in der Literatur gegenüberstehe.
Die Revision der Beklagten ist nicht zulässig:
1. Ob eine Partei sittenwidrig gehandelt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat (RS0042881 [T6, T 8]; RS01109...