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SWK 17, 10. Juni 2002, Seite 496

Werbungskosten einer Tänzerin

Grundsätzliches Abzugsverbot für Bekleidungsaufwand, Kosmetika und Besuch von Kulturveranstaltungen

Die Berufungswerberin arbeitet selbständig als Tänzerin, Choreographin und Tanzlehrerin und machte Aufwendungen für Bekleidung, Kosmetik und den Besuch von Kulturveranstaltungen als Werbungskosten geltend.

Bekleidungsaufwand

Aufwendungen für die Kleidungsstücke eines Schauspielers sind nur dann als Betriebsausgaben absetzbar, wenn eine private Nutzung durch den Schauspieler nicht in Betracht kommt. Kleidungsstücke, die ihrer objektiven Eignung nach auch von anderen Personen im Alltagsleben getragen werden können, unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG. Soweit es sich nicht um typische Berufskleidung bzw. „Rollenkleidung" mit einem die private Nutzung ausschließenden Uniformcharakter handelt, sondern um bürgerliche Kleidung, die auch privat nutzbar ist, können die dafür getätigten Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, zumal wenn eine Zurückbehaltung dieser Kleidungsstücke durch die jeweiligen Produzenten nicht festgestellt werden konnte. Dies gilt insbesondere auch für Turnbekleidung, die auf Grund von acht- bis zehnstündigem Üben und mehrmaligem Wechseln pro Tag getragen w...

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