Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 10. Juni 2002, Seite 491

Einkommensteuer für Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

(VwGH) - Mit Urteil vom , 96/14/0087, kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung als Kapitaleinkünfte gelten und daher der Einkommensteuer unterliegen: Der Beschwerdeführer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt. Auf Grund eines Autounfalls musste eine Versicherung Schadenersatzleistungen an ihn erbringen; damit verbunden wurden im Jahr 1988 rund 103.000 S und im Jahr 1989 rund 67.000 S Verzugszinsen ausbezahlt, die von den Finanzbehörden als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof billigte diese Vorgangsweise der Behörde: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen sind, werden diese wie „normale" Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen hiebei die Abgeltung der Ka...

Daten werden geladen...