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SWK 17, 10. Juni 2002, Seite 90

Nochmals: Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen

Entgegnung zum Artikel von Mekis in SWK-Heft 8/2002

Ottokar Strobich

Mekis hat in seinem Beitrag in SWK-Heft 8/2002 vom , Seite T 45 unter der Überschrift „Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen" massive Kritik an der Kernaussage des Fachsenats für Handelsrecht und Revision geübt. Seine Schlussbemerkung gipfelte in der Aussage, dass das handelsrechtliche Saldierungsverbot gem. § 196 HGB missachtet wurde und die Befürwortung der Durchbrechung dieser zwingenden Norm auch dann ein primitiver Rechtsverstoß bleibe, wenn er sich auf internationale Rechnungslegungsgrundsätze stützt.

1. Die Ansicht von Mekis beruht auf einer Fehlinterpretation des Begriffes Saldierungsverbot. § 196 Abs. 2 HGB (ident mit § 246 dHGB) bestimmt: „Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden." Die von Mekis unter 2.2. gemachte Aussage „Nach den Vorschriften des § 196 HGB sind Pensionsverpflichtungen und Rückfdeckungsanspruch getrennt zu bilanzieren, d. h. die Bilanzposten Abfertigungsrückstellung und Versicherungsanspruch dürfen nicht miteinander saldiert werden" ist im Gesetzestext nicht gedeckt.

2. Primär geht es daher um die Frage Saldierung von Verbind...

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