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Auswirkungen verbotener Einlagenrückgewähr auf akzessorische Drittsicherheiten
§§ 449, 466, 879, 914, 1354, 1368 ABGB; § 52 AktG; § 14 EKEG; § 82 GmbHG; §§ 393, 411 ZPO
Solange im Verfahren zwischen Gläubiger und Hauptschuldner nicht als Hauptfrage urteilsmäßig entschieden wurde, dass die Hauptschuld nicht besteht, äußert diese Entscheidung keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zum Pfandbesteller. Das gilt unabhängig davon, ob im Vorverfahren die Klage gegen den persönlich haftenden Schuldner abgewiesen oder ob dem Begehren des persönlich haftenden Schuldners auf Rückabwicklung wegen Nichtigkeit stattgegeben wurde.
Der Pfandbesteller kann dem klagenden Gläubiger jedenfalls die absolute Nichtigkeit des gesicherten Rechtsgeschäfts, etwa wegen Verstoßes gegen § 82 GmbHG, entgegenhalten.
Bei der Beurteilung, ob gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen wurde, ist nicht auf einzelne Sachverhaltsabschnitte abzustellen, sondern auf die gesamte Konstruktion.
Aus den Entscheidungsgründen:
Ing A M, der Bruder der Beklagten (idF: Alleingesellschafter oder Bruder), war bis 1999 Prokurist der K GmbH (idF: Ziel- oder auch Tochtergesellschaft), ab vertrat er diese gemeinsam mit einer Gesellschafterin als Geschäftsführer und war ab selbständig als Geschäftsführer vertretungsbe...