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Schätzung: Begründung
• Auch Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat insbesondere die der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. - (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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