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Weitere Judikatur zum Verbot der Einlagenrückgewähr
§ 82 GmbHG; §§ 879, 916 ABGB
Eine typische stille Beteiligung hat Kreditfunktion. Den Kapitalerhaltungsregeln unterliegen auch solche Mittel, auf welche die Gesellschaft nie Zugriff hatte. Die finanzielle Last der Abschichtung der Altgesellschafter wird auch dann durch die Gesellschaft getragen, wenn sie keine Kreditrückzahlungen leistete. Bei Nichtigkeit des Finanzierungsvertrags stehen dem Kreditgeber Kondiktionsansprüche auf die tatsächlich bei der Zielgesellschaft verbliebene Bereicherung zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
Über das Vermögen der H GmbH (im Folgenden H) wurde mit Beschluss des LGZ Graz vom zu 40 S 7/12w ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, wobei der Kläger zum Masseverwalter bestellt wurde. Mit Beschluss vom wurde die Bezeichnung dieses Verfahrens auf Konkursverfahren geändert.
An der H (FN …) waren gemäß dem Firmenbuchauszug vom (Auszug mit historischen Daten) von (Datum der Eintragung) bis (Datum der Eintragung) Dr. K B (51%), der Erstbeklagte (22%), der Zweitbeklagte (22%) und A B (5%) beteiligt. Seit (Datum der Eintragung) sind Dr. K B (51%), A B (5%) und die B GmbH (44%) G...