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SWK 26, 10. September 2002, Seite 718

Bescheidberichtigung gemäß § 293 b BAO

SachverhaltIn den Beilagen zu seinen Einkommensteuererklärungen der Jahre 1996 und 1997 machte der sowohl nichtselbständig als auch selbständig tätige Berufungswerber (Bw.) undifferenzierte Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt schloss sich zunächst den Ausführungen des Bw. an und erließ entsprechende in Rechtskraft erwachsene Abgabenbescheide. In weiterer Folge wurden die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 einer Berichtigung gemäß der Bestimmung des § 293 b BAO unterzogen, wobei die Berichtigung selbst dahin gehend begründet wurde, dass dem Berufsbild des Bw. als einem überwiegend im nichtselbständigen Verhältnis tätigen Hochschulprofessors gemäß der Abzug anteiliger Raumkosten nicht zustatten käme, da der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Zimmers gelegen sei. In der Berufung argumentierte der Bw., dass ungeachtet der Tatsache, dass ein Großteil der vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen nicht dem Arbeitsraum selbst zuzurechnen sei, sondern aus dem Ankauf von Arbeitsmitteln herrühren, und der Raum selbst auch als Lager der umfangreichen Unterlagen des Bw. Verwendung finde.

Rechtliche Würdigung

Im zu beurteilenden Sachverhalt kam die Abgabenbehörde zweiter...

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