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Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Zur Neuregelung des § 34 Abs. 6 EStG 1988
Große Gebiete Österreichs sind von einer Jahrhundert-Flutkatastrophe heimgesucht worden. Der Gesetzgeber hat erfreulicherweise sofort reagiert und steuerliche Maßnahmen ins Auge gefasst. Im Rahmen dieses Artikels wird nur auf Wirtschaftsgüter eingegangen, die im Privatvermögen von Steuerpflichtigen stehen.
Die Neuregelung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 lautet wie folgt:
„Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Wirtschaftsgüter sind die absetzbaren Aufwendungen mit dem gemeinen Wert des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Schadenseintritts begrenzt. Wird nachgewiesen, dass der Neuwert des beschädigten oder zerstörten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Erwerbes den gemeinen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts überstiegen hat, ist der nachgewiesene Neuwert maßgeblich."
Somit kommt es zur Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung im Privatbereich (katastrophenbedingt nachbeschaffte Vermögenswerte sollen bis zum nachgewiesenen Neuwert - bisher: Zeitwert - der zerstörten Wirtschaftsgüter - weiterhin ohne Selbstbehalt - abgesetzt w...