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ASoK 3, März 2022, Seite 112

I. Lenker-Arbeitszeit

Robert Brunner

Das sogenannte Mobilitätspaket der EU, kundgemacht im ABl L 249 vom , umfasst mehrere Verordnungen und Richtlinien aus unterschiedlichen Bereichen des Kraftfahrrechts. Ein Teil davon, nämlich die Verordnung (EU) 2020/1054, betrifft die Arbeitszeit der Lenker und ändert die Lenkzeiten-Verordnung sowie die Kontrollgeräte-Verordnung. Auch wenn diese beiden EU-Verordnungen unmittelbar gelten, so sind dennoch nationale gesetzliche Anpassungen im AZG und im ARG notwendig. Ein entsprechender Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden, ist nunmehr am im Ministerrat beschlossen worden (RV 1331 BlgNR 27. GP).

1. EU-Vorgaben

1.1. Ausweitung des Geltungsbereichs

Derzeit sind die beiden genannten EU-Verordnungen im Güterverkehr nur auf Fahrzeuge ab einer Höchstmasse von 3,5 Tonnen anwendbar. Ab wird dieser Geltungsbereich erweitert und soll dann bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen bereits ab einer Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen gelten.

1.2. Ausweitung der Mitführverpflichtung

Lenker haben ihre Lenkeraufzeichnungen (Fahrerkarten, Ausdrucke, Schaublätter etc) derzeit für 28 Tage mitzuführen, um sie bei einer Straßenkontrolle vorweis...

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