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ÖBA 3, März 2019, Seite 228

Recht des Gläubigers, dem Schuldner die Vorlage von Urkunden auftragen zu lassen?

§§ 84, 185, 194 IO

Den Insolvenzgläubigern kommt auch bei Eigenverwaltung des Schuldners kein Antragsrecht wegen gerichtlicher Überwachungs- und Weisungsbefugnisse zu. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts können sie nicht rekurierren.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss vom eröffnete das ErstG über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren. Die Eigenverwaltung wurde ihm nicht entzogen. Der Schuldner hat die Annahme eines Zahlungsplans beantragt.

Die Revisionsrekurswerberin ist Gläubigerin einer unbestrittenen Insolvenzforderung.

Am stellte sie den Antrag, dem Schuldner die Vorlage 1. der Kontoauszüge seiner sämtlichen Konten, 2. sämtlicher von ihm ausgestellter Rechnungen, 3. des Kassabuchs, 4. einer Kopie des Vermögensverzeichnisses, 5. einer Auflistung über den Verbleib der von der Gläubigerin laut Forderungsanmeldung gelieferten Waren, alles für den Zeitraum von August 2017 bis Insolvenzeröffnung, sowohl an das Gericht als auch an die ASt aufzutragen. Als Begründung für den Antrag nannte sie die Prüfung der Angemessenheit des Zahlungsplanvorschlags.

Das ErstG übersandte der Antragstellerin darauf...

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