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Zu den Übergangsbestimmungen des IRÄG 2017 für Schuldenregulierungsverfahren
Auf anhängige Verfahren, in denen die Entscheidung gem § 213 Abs 3 IO aF ausgesetzt und Ergänzungszahlungen aufgetragen wurden, ist § 280 IO idF IRÄG 2017 nicht anwendbar.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des ErstG vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von 0,00%.
Über Antrag der Schuldnerin erklärte das ErstG mit rk Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzte die E über die Restschuldbefreiung gem § 213 Abs 3 IO aF aus und trug der Schuldnerin auf, bis dem Gericht Ergänzungszahlungen von 10% an alle Gläubiger nachzuweisen sowie die offenen Masseforderungen von € 1.017,82 zu zahlen.
Am stellte die Schuldnerin den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 280 IO idF des IRÄG 2017.
Das ErstG erteilte der Schuldnerin antragsgemäß die Restschuldbefreiung. Eine Differenzierung in Bezug auf die Anforderungen für die Restschuldbefreiung zwischen Verfahren nach § 213 Abs 4 IO aF, bei denen es nach Ablauf des Verlänger...