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Entgeltfortzahlung bei behördlich angeordneter Absonderung wegen Kontakts mit COVID-19-Patienten nach dem EpiG
Das NÖ L-VBG regelt nicht die Dienstverhinderung infolge einer behördlich angeordneten Absonderung im Sinne des EpiG. Für einen solchen Fall sieht § 32 EpiG vor, dass natürlichen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten ist, wenn und soweit sie abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Die Bestimmung regelt auch, dass die Vergütung für Personen in einem Arbeitsverhältnis nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen ist. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.
Bei diesem Vergütungsanspruch handelt es sich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Mit dem Verweis auf das EFZG wird insofern kein Entgeltanspruch im engeren Sinn geschaffen, sondern nur eine Regelung für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für epidemiebedingte Absonderungszeiten und dergleichen...