Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 3, März 2019, Seite 227

IRÄG 2017: vorzeitige Beendigung von Altverfahren wegen 50%-Quote?

§§ 213, 280 IO

Ein vor dem eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des ErstG vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Die Schuldnerin leistete regelmäßige Zahlungen auf das Treuhandkonto. Am teilte die bestellte Treuhänderin mit, dass bereits eine Quote von 50% iSd § 213 Abs 1 Z 1 IO idF aF erreicht worden sei.

Mit Beschluss vom erklärte das ErstG daraufhin das Abschöpfungsverfahren für beendet, erteilte der Schuldnerin die Restschuldbefreiung und sprach aus, dass mit Rechtskraft seines Beschlusses die Wirksamkeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders ende.

Das RekG gab dem von einer Insolvenzgläubigerin erhobenen Rechtsmittel Folge, behob die E des ErstG ersatzlos und trug ihm die Fortsetzung des Abschöpfungsverfahrens auf.

In seiner Begründung führte das RekG aus, dass in der Lit unterschiedliche Ansichten zur Frage, ob eine vorzeitige Restschuldbefreiung nac...

Daten werden geladen...