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ÖBA 3, März 2019, Seite 225

Rechtsmissbrauch beim Spätrücktritt vom Haustürgeschäft

§§ 879, 1295; §§ 3, 41a KSchG

Das Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften verfolgt nicht den Zweck, dem Käufer eines Finanzprodukts bloß aufgrund fehlender Belehrung über sein Rücktrittsrecht die Möglichkeit zu eröffnen, sich Jahre später ohne jeglichen Bezug zu den Umständen des Vertragsabschlusses von einem Anlagerisiko zu befreien, das er beim Kauf auf sich genommen hat. Ein zu diesem Zweck erklärter Spätrücktritt kann rechtsmissbräuchlich sein.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Kaufvertrag vom kaufte die Kl von der Bekl „Secondhand-Polizzen“. Der Kl war der Kauf in ihrer Wohnung von einem dritten Vermittler (der von der Bekl dafür Provision erhielt) angeboten worden und sie gab ihre schriftliche Vertragserklärung in ihrer Wohnung ab; sie erhielt keine urkundliche Belehrung über ihr Rücktrittsrecht iSd § 3 Abs 1 KSchG.

Die Kl bezahlte idF die Versicherungsprämien. Von S erhielt die Kl nach Ablauf der Versicherung im November 2010 insges GBP 25.956,77 ausgezahlt, das sind um GBP 3.927,23 weniger als sie insges auf diese Versicherung (Kaufpreis und Prämien) geleistet hatte. Von der P erhielt die Kl nach Ablauf deren Versicherung im November 2012 insges GBP 35.021,32, das sind um GBP

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