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Rückzahlung Einnahmen
• Zu den Werbungskosten zählt gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Werden an einen dritten im Rahmen der Einkunftserzielung aus Kapitalvermögen Unbeteiligten Kapitalfrüchte aus welchem zivilrechtlichem Grund auch immer weitergegeben, liegt eine zu Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG führende „Rückzahlung von Einnahmen" nicht vor. - (§ 16 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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