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SWK 35, 15. Dezember 2002, Seite 907

Einführung einer allgemeinen Voranmeldungspflicht ab einem Umsatz von über 100.000 EUR

Peter Kolacny

VON DR. PETER KOLACNY

Nach der Verordnung BGBl. II Nr. 206/1998 entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn der Unternehmer die Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Diese Verordnung wurde nunmehr dahin gehend geändert, dass Unternehmer, deren Umsätze im vergangenen Jahr 100.000 € überstiegen haben, zur Einreichung einer Voranmeldung verpflichtet sind. Der Text der Verordnung lautet:

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen abgeändert wird

Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung."

2. Dem § 3 wird folgender § 4 angesc...

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