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Kapitalseinbringung gem. § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG und Mehrheit der Stimmrechte
§ 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG sagt im Zusammenhang mit der Einbringung von Minderheitsanteilen an sich nichts über den Zeitpunkt aus, ab dem die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt oder erweitert werden kann. Die für den Einbringenden mit dieser Norm verbundene Rückwirkungsfiktion rechtfertigt allerdings die Annahme, dass diesfalls auch bestehende Anteile der übernehmenden Körperschaft an jener Kapitalgesellschaft, deren Anteile vom Einbringenden übertragen werden sollen, der übernehmenden Körperschaft zum Einbringungsstichtag zurechenbar sein müssen.
• Beispiel:
A möchte seinen seit fünf Jahren in seinem Besitz befindlichen 10-%-Anteil an der B-GmbH zum als Sacheinlage nach Art. III UmgrStG in die C-GmbH einbringen. Die C-GmbH hat einen 40-%-Anteil an der B-GmbH a) am b) am erworben.
Eine Einbringung nach Art. III UmgrStG ist im Falle a) zum möglich, im Falle b) frühestens zum möglich.
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