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SWK 35, 15. Dezember 2002, Seite S 877

Zum Handling von Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen(-ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 a bzw. § 108 c Abs. 2 Z 1 EStG 1988

Am 4. Dezember hat der Finanzminister eine Verordnung unterschrieben, die die Kriterien für die Geltendmachung von Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie klarstellt (zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses SWK-Heftes noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht):

§ 1. (1) Der Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages oder einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Absätze 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 EStG 1988 sowie § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind anzuwenden.

(2) Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) sind:

1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (z. B. freiwillige Sozialleistungen). Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.

2. Unmittelba...

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