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Liebhaberei: Beurteilung
• Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodass eine Person dann nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Gesichtspunkte Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt. - (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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