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SWK 34, 1. Dezember 2002, Seite 84

Gebühren: Entrichtung

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 GebG ist bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften derjenige zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist. Das ist bei Hypothekarverschreibungen der Gläubiger. - (§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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