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Gebührenfreiheit bei Laufzeitverlängerung ursprünglich gebührenbefreiter Wohnbaudarlehen
Gemäß § 33 TP 19 Abs. 4 Z 9 GebG 1957 sind Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohn-haussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet, gebührenfrei. Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der in Rede stehenden Befreiung ist ein in dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt genehmigter Finanzierungsplan. Liegt eine solche Genehmigung in diesem Zeitpunkt nicht vor, so entsteht die Gebührenschuld. Eine weitere Voraussetzung für die Gebührenfreiheit ist das Vorliegen der Erforderlichkeit des Darlehens für das geförderte Bauvorhaben nach dem genehmigten Finanzierungsplan. Diese Voraussetzungen treffen hier offensichtlich zu.
Den übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sowohl das OÖ WFG als auch das NÖ WFG eine Mindestlaufzeit von 20 Jahren vorsehen, wobei das Amt der Niederö...