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SWK 34, 1. Dezember 2002, Seite 858

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zur Zellteilung bei einer (Teil-)Betriebsausgliederung

UmS 136/34/02: Kann eine operativ tätige GmbH den Vertriebsteil nach Art. III UmgrStG einbringen oder nach Art. VI UmgrStG abspalten und den Produktionsteil behalten?

Antwort: Produktion und Vertrieb sind in der Regel eine untrennbare Einheit, der Vertriebsteil ist daher mangels Selbständigkeit kein Teilbetrieb im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG. Eine Trennung ist dann denkbar, wenn eine gemischte Gesellschaft vorliegt, d. h. wenn sie neben der Produktion auch einen Handelszweig mit zugekauften Waren hat und der gemeinsame Vertrieb beide Unternehmensbereiche bedient (vgl. dazu Rz. 5625 EStR 2000). Normalerweise wird aber bei Trennung der beiden Bereiche der Vertriebsbereich ebenfalls getrennt werden. Wird der einen (Teil-)Betrieb darstellende Produktionsbereich oder der selbstständige Handelsbereich ausgelagert, wird allerdings der unselbständige Vertriebsbereich des Produktionsbereiches dem einen oder dem anderen (Teil-)Betrieb zugeordnet werden können.

Zum Einbringungsvermögen

UmS 137/34/02: A hat sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen zum in die A-GmbH gegen Gewährung eines neuen Anteils eingebracht. Im Rahmen einer im Jahre 03 abgehaltenen Betriebsprüfung stellt der Prüfer...

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